Im Kanton Waadt stritt eine Frau mit dem zuständigen Konkursamt über eine Erbschaftsteilung. Sie reichte zwischen Juni 2024 und Januar 2025 mehrere Beschwerden gegen das Konkursamt des Bezirks Ost-Waadt ein. Die Präsidentin des zuständigen Bezirksgerichts wies diese Beschwerden im November 2025 allesamt ab.
Die Frau zog den Entscheid weiter an die kantonale Aufsichtsbehörde, das Waadtländer Kantonsgericht. Auch dieses bestätigte im Juni 2026, dass ihre Beschwerden unbegründet waren, und wies ihren Weiterzug ab. Das entsprechende Urteil wurde ihr laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Juli 2026 zugestellt.
Wer gegen einen solchen Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgehen will, hat dafür nur zehn Tage Zeit. Diese Frist begann im vorliegenden Fall am 4. Juli 2026 zu laufen und endete am 13. Juli 2026. Die Frau schickte ihre Eingabe jedoch erst am 3. September 2026 per Post ab – fast zwei Monate zu spät.
Da die Eingabe klar ausserhalb der gesetzlichen Frist erfolgte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, kurze Rechtsmittelfristen genau im Blick zu behalten – gerade in Betreibungs- und Konkurssachen, wo die Fristen besonders knapp bemessen sind.