Ein Inder hatte 2020 am Flughafen Zürich Asyl beantragt. Sein Gesuch wurde 2021 abgelehnt, eine Beschwerde dagegen 2023 ebenfalls. Trotz Ausreisefrist verliess er die Schweiz nicht und stellte in der Folge mehrere erfolglose Wiedererwägungsgesuche. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2025 tauchte er unter und reiste nach Luxemburg, wo er erneut Asyl beantragte. Im April 2026 wurde er von der Schweiz rückübernommen.
Unmittelbar nach seiner Rückkehr ordnete das Zürcher Migrationsamt Ausschaffungshaft bis Ende Juni 2026 an. Der Mann – Vater zweier kleiner Töchter, die mit ihrer Mutter in Zürich leben – wehrte sich dagegen und verlangte seine sofortige Freilassung. Er argumentierte, die Haft sei unverhältnismässig, sein Gesundheitszustand mache sie unzumutbar, und der Vollzug der Wegweisung sei ohnehin nicht absehbar, da das Bundesverwaltungsgericht in einem laufenden Verfahren einen vorläufigen Vollzugsstopp angeordnet hatte. Zudem verwies er auf seine familiären Bindungen in der Schweiz.
Die Richter wiesen diese Argumente ab. Die Untertauchensgefahr sei klar gegeben, da der Mann bereits einmal untergetaucht war. Der vorläufige Vollzugsstopp allein lasse noch nicht auf ein langwieriges Verfahren schliessen. Auch gesundheitlich sei die Haft zumutbar gewesen: Die Behörden hätten auf eine psychische Verschlechterung rasch reagiert und die nötige medizinische Betreuung sichergestellt. Mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung seien zuvor bereits gescheitert, weshalb die Ausschaffungshaft verhältnismässig gewesen sei.
Tatsächlich wurde der Mann am 30. Juni 2026 aus der Haft entlassen, nachdem das zuständige Gericht eine Haftverlängerung abgelehnt hatte – weil nun konkrete Hinweise vorlagen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr absehbar war. Die Richter hielten jedoch fest, dass dies nichts an der Rechtmässigkeit der vorangegangenen Haftperiode ändere. Die Beschwerde wurde abgewiesen, auf Gerichtskosten jedoch verzichtet.