Die Tante einer 1988 geborenen Thurgauerin meldete im Februar 2026 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen, ihre Nichte lebe seit Jahren einsam und teils verwahrlost in der Wohnung ihres Vaters und gefährde damit sich selbst und ihn. Kurz darauf meldete auch der Vater der Behörde, seine Tochter sei «ausgeflippt» und habe Gegenstände durch die Wohnung geworfen. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren, um zu prüfen, ob Schutzmassnahmen nötig sind.
Die Behörde lud die Frau zweimal zu einem Gespräch ein, doch sie erschien nicht. Sie teilte telefonisch mit, in Ruhe gelassen werden zu wollen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Akteneinsicht und beantragte, ihr für das Verfahren einen kostenlosen Rechtsbeistand zu stellen. Die KESB gewährte ihr zwar die Befreiung von den Verfahrenskosten, lehnte aber die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, sie sei als traumatisierte Person auf anwaltlichen Schutz angewiesen, und sah in der Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung eine Art staatliche Nötigung. Ausserdem verlangte sie, dass ein von der Anwaltskammer ernannter, völlig unabhängiger Anwalt bestellt werde. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass das Verfahren sich noch im frühen Abklärungsstadium befinde und weder der Sachverhalt unübersichtlich noch die Rechtsfragen besonders komplex seien. Zudem habe die Frau bereits bewiesen, dass sie sich im Verfahren selbständig zurechtfinde – etwa durch ihr Akteneinsichtsgesuch und die Tatsache, dass sie den Fall bis vor Bundesgericht gebracht habe.
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass ein gewisser Widerspruch darin bestehe, wenn die Frau die behördliche Aufforderung zur Mitwirkung als Nötigung bezeichne, gleichzeitig aber selbst eine staatliche Intervention zu ihren Gunsten verlange. Da ihre Klage von Anfang an als aussichtslos einzustufen war, wurde ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren kein kostenloser Rechtsbeistand gewährt. Die Gerichtskosten von 2000 Franken hat sie selbst zu tragen.