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Beratungsfirma erhält kein Honorar für Liegenschaftsverwaltung

Eine Beratungsfirma forderte 70'000 Franken Honorar für Verwaltungsarbeiten. Die Richter wiesen die Klage ab, weil die jährlichen Abrechnungen als verbindlich galten.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Eine Beratungsfirma aus dem Kanton Zürich verwaltete seit 1999 eine Liegenschaft im Auftrag einer Privatperson und deren Mutter. Dafür stand ihr ein Honorar von fünf Prozent der jährlichen Mieteinnahmen zu. Im Sommer 2020 kündigte die Auftraggeberin den Verwaltungsvertrag. Danach entstand Streit darüber, ob noch offene Honorarforderungen bestanden. Die Firma stellte im Dezember 2020 eine Schlussrechnung über mehrere Jahre und verlangte schliesslich vor Gericht 70'000 Franken.

Die Beratungsfirma behauptete zudem, neben dem schriftlichen Verwaltungsvertrag sei 1999 auch mündlich ein Steuerberatungsvertrag abgeschlossen worden. Sie wollte beide Ansprüche gemeinsam vor dem Bezirksgericht Meilen einklagen. Die Gerichte lehnten dies ab: Für den Steuerberatungsanspruch sei das Bezirksgericht Meilen örtlich nicht zuständig, weil kein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen bestehe. Dass Steuererklärungen erst nach Vorliegen der Liegenschaftsabrechnungen ausgefüllt werden können, genüge dafür nicht.

Im Kern des Streits stand die Frage, ob die jährlichen Liegenschaftsabrechnungen, die die Firma jeweils erstellte und von der Auftraggeberin genehmigen liess, als abschliessend und verbindlich galten. Der Verwaltungsvertrag sah vor, dass Einwände gegen eine Abrechnung innert 30 Tagen schriftlich erhoben werden mussten, andernfalls galt sie als genehmigt. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Auftraggeberin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass in diesen Abrechnungen das gesamte Honorar vollständig ausgewiesen war. Mit der Genehmigung galten die gegenseitigen Ansprüche als ausgeglichen. Die Firma hatte nie während laufender Vertragsjahre auf angeblich noch offene Honoraranteile hingewiesen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es sah keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Beratungsfirma erst im Dezember 2020 – also bis zu 21 Jahre nach Vertragsbeginn – erstmals definitiv über die Honorare abrechnen wollte. Die Firma muss zudem die Verfahrenskosten von 4'000 Franken tragen und der Gegenseite 5'000 Franken erstatten.

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Urteilsnummer: 4A_102/2026

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