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Jagdpächter bleibt für ein Jahr von der Jagd ausgeschlossen

Ein Zürcher Jagdpächter hatte zweimal gegen Jagdvorschriften verstossen. Er darf deshalb ein Jahr lang kein Revier pachten und nicht jagen.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Ein Jagdpächter aus Pfäffikon ZH hatte in den Jahren 2021 und 2023 gegen jagdrechtliche Vorschriften verstossen. Erstmals wurde er 2021 mit einer Busse von 600 Franken bestraft, weil er bei erlegten Wildschweinen keine Proben zur Untersuchung auf Trichinellen entnommen und das Wildbuch nicht korrekt geführt hatte. 2023 folgte eine weitere Busse von 500 Franken: Er hatte sich trotz zweimaliger Aufforderung durch die Polizei geweigert auszurücken, um eine verletzte Jungkrähe zu bergen und zu erlösen. Beide Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.

Aufgrund dieser Verstösse leitete das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich ein Verwaltungsverfahren gegen den Jagdpächter ein. Die Behörde schloss ihn zunächst für drei Jahre von der Jagd und von der Jagdaufsicht aus. Die Baudirektion des Kantons Zürich verkürzte diese Sperre auf ein Jahr. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.

Der Jagdpächter zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte unter anderem, er sei für die Bergung der Krähe nicht zuständig gewesen, weil sich das Tier im Schutzgebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Pfäffikersee befunden habe. Dort seien gemäss Bundesrecht eigens bezeichnete Reservatsaufseher zuständig, nicht die Jagdpächter. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Das kantonale Recht dürfe Jagdberechtigte auch für Schutzgebiete mit solchen Aufgaben betrauen, und dies stehe im Einklang mit dem Bundesrecht. Zudem gelte die Pflicht zur Bergung verletzter Wildtiere auch ausserhalb des bejagdbaren Teils eines Reviers.

Das Bundesgericht bestätigte den einjährigen Ausschluss des Jagdpächters vollumfänglich. Wo genau sich die verletzte Krähe beim Aufgebot befunden hatte, spiele keine Rolle – der Jagdpächter wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen auszurücken. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken hat er selbst zu tragen.

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Urteilsnummer: 2C_703/2025

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