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Häftling erhält keine Entschädigung für abgelehnte Arbeitszeitreduktion

Ein zu lebenslanger Haft Verurteilter wollte Kosten für eine Prüfung ersetzt bekommen. Seine Klage scheiterte, weil seine Begründung zu dünn war.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Mann beantragte während seines Aufenthalts in einer Berner Justizvollzugsanstalt, seine Arbeitszeit auf 50 Prozent zu reduzieren, um sich auf eine Prüfung vorbereiten zu können. Die Anstaltsleitung bewilligte lediglich eine Reduktion von 20 Prozent. Der Verurteilte verlangte daraufhin, dass der Kanton die ihm durch die Prüfung entstandenen Kosten von knapp 2'930 Franken übernimmt.

Das Verfahren zog sich über mehrere Instanzen hin. Die kantonale Sicherheitsdirektion führte die Forderung nach Kostenersatz als eigenständiges Verfahren weiter, nachdem der ursprüngliche Streit um die Arbeitszeitreduktion hinfällig geworden war – der Verurteilte hatte die Anstalt inzwischen gewechselt. Weil das Verfahren aus Sicht des Verurteilten zu lange dauerte, wandte er sich ans Berner Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung sowie eine unzulässige Verfahrensverzögerung durch die Sicherheitsdirektion. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Eine Verfahrensdauer von 13 Monaten sei unter den gegebenen Umständen noch nicht als unangemessen lang zu werten. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Fall nicht dringend sei – der Verurteilte verbüsse eine lebenslange Strafe und seine finanzielle Lage erfordere keine besonders rasche Behandlung.

Daraufhin gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Da der Streitwert weit unter 30'000 Franken liegt, wäre nur eine sogenannte Verfassungsbeschwerde möglich gewesen. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden. Der Verurteilte beschränkte sich jedoch auf eine halbe Seite allgemeiner Aussagen und ging mit keinem Wort auf die konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Das reichte nicht aus.

Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben. Der Antrag des Verurteilten auf unentgeltliche Rechtspflege wurde damit hinfällig.

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Urteilsnummer: 2C_431/2026

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