Die Suva hatte einem Verunfallten aus dem Wallis mit Entscheid vom 19. September 2025 eine Integritätsentschädigung von 27,5 Prozent zugesprochen, eine Invalidenrente jedoch verweigert. Dieser Entscheid wurde per «A Plus»-Post versandt und am Samstag, 20. September 2025, in das Postfach des Anwalts des Versicherten zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist für einen Rekurs am folgenden Tag, dem Sonntag, zu laufen – und endete am Montag, 20. Oktober 2025, um Mitternacht.
Der Anwalt des Versicherten reichte den Rekurs erst am 21. Oktober 2025 beim Walliser Kantonsgericht ein – einen Tag zu spät. Das Kantonsgericht erklärte den Rekurs deshalb für unzulässig. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Suva im Entscheid selbst fälschlicherweise angegeben hatte, die Frist beginne erst ab «Abholung» des Briefes – ein Begriff, der eigentlich für eingeschriebene Sendungen gilt, nicht für A-Plus-Post.
Der Versicherte zog den Fall weiter und argumentierte, er habe auf die fehlerhafte Angabe der Suva vertrauen dürfen. Sein Anwalt habe nicht erkennen können, dass die Fristangabe falsch war. Zudem sei es unzumutbar, täglich – auch am Wochenende – den digitalen Zustellstatus jedes Briefes zu überprüfen. Auch verwies er auf eine laufende Gesetzesreform, die Zustellungen an Wochenenden künftig anders regeln soll.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente zurück. Ein professioneller Rechtsvertreter müsse die geltenden Verfahrensregeln kennen und könne sich nicht auf eine offensichtlich fehlerhafte Fristangabe der Gegenpartei berufen. Ein einfacher Blick ins Gesetz hätte genügt, um den Irrtum zu erkennen. Was eine künftige Gesetzesreform betrifft: Noch nicht geltendes Recht kann nicht bereits heute angewendet werden. Der Versicherte muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.