Ein Chicorée-Produzent aus Marbach im Kanton St. Gallen steht seit Jahren im Konflikt mit den Umweltbehörden. Auf einem gepachteten Grundstück der Ortsgemeinde hatte er über mehrere Jahre flüssigen Schlamm aus der Produktion auf einer Fläche von rund 2000 Quadratmetern ausgebracht und versickern lassen. Dabei wurden auch Kunststoffschnüre mit dem Schlamm vermischt. Zurück blieb eine bis zu 40 Zentimeter dicke, luftdichte und wasserundurchlässige Schlammschicht, die den Boden nachhaltig schädigte.
Die Gemeinde Marbach ordnete 2023 an, dass der Landwirt den rechtmässigen Zustand wiederherstellen muss. Er soll unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson ein Sanierungskonzept erarbeiten, den Schlamm fachgerecht entfernen und den Boden rekultivieren. Der Bauer wehrte sich dagegen durch alle Instanzen: Er bestritt die Zuständigkeit der Gemeinde, zweifelte an der Rechtmässigkeit des Gutachtens, das den Schaden dokumentierte, und machte geltend, er habe nicht gewusst, dass sein Vorgehen unzulässig war.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es bestätigte, dass das Ausbringen von mit Fällungsmitteln angereichertem, flüssigem Schlamm sowie von Kunststoffresten auf den Feldern eine unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie darstellt. Auch die Zuständigkeit der Gemeinde sei korrekt: Da es sich um eine bewilligungspflichtige Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone handle, sei die Gemeinde nach kantonalem Baurecht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuständig. Der Einwand des Landwirts, er habe gutgläubig gehandelt, überzeugte die Richter nicht – zumal er wissen musste, dass Schlamm mit Fällungsmitteln und Plastikresten nicht einfach auf Feldern entsorgt werden darf.
Das Gericht befand auch, dass die angeordneten Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind. Das öffentliche Interesse am Bodenschutz überwiege die privaten Interessen des Landwirts, selbst wenn die Kosten über 100'000 Franken betragen sollten. Der Bauer trägt zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken.