Die italienischen Steuerbehörden wandten sich 2025 mit einem Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie verlangten Informationen über ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Eine Schweizer Treuhandgesellschaft, die als Steuervertreterin tätig war, beantragte daraufhin bei der ESTV, ihre eigenen Namen sowie die Namen ihrer Mitarbeitenden in den betroffenen Unterlagen zu schwärzen. Ausserdem wollte sie als offizielle Partei am Verfahren beteiligt werden.
Die ESTV lehnte die Parteistellung der Treuhandgesellschaft ab und erliess im Juli 2026 eine Schlussverfügung, mit der die Informationen an Italien weitergeleitet werden sollten. Die Treuhandgesellschaft und drei ihrer Mitarbeitenden zogen daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht und beantragten als vorsorgliche Massnahme, die Schwärzungen noch vor der Übermittlung der Daten vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag ab, da die fraglichen Informationen – namentlich die Namen der Steuervertreter in Steuererklärungen und Steuervorbescheiden – voraussichtlich für die italienischen Behörden erheblich seien und der Antrag daher von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Treuhandgesellschaft und ihre Mitarbeitenden gelangten daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es fehlten die Voraussetzungen, die für eine Behandlung von Beschwerden im Bereich der internationalen Steueramtshilfe notwendig sind: Weder lag eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, noch handelte es sich um einen besonders bedeutenden Fall. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zum Datenschutz und zum wirksamen Rechtsschutz betrafen nicht den eigentlichen Kern des vorinstanzlichen Entscheids.
Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil solle öffentlich nur in geschwärzter Form aufgelegt werden. Auch diesen Antrag wies das Bundesgericht ab. Das Urteil wird wie üblich im Internet in anonymisierter Form veröffentlicht; eine weitergehende Einschränkung sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens von 5000 Franken haben die Beschwerdeführer gemeinsam zu tragen.