Symbolbild

Kläger scheitert mit Streit gegen deutsche Krankenkasse vor Schweizer Gericht

Ein Mann wollte vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht Beiträge an eine deutsche Krankenkasse anfechten. Die Schweizer Gerichte sind dafür nicht zuständig.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Die deutsche AOK Rheinland/Hamburg schickte einem Mann eine Mahnung über ausstehende Beiträge von rund 11'500 Euro aus einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Mann wollte diese Forderung nicht akzeptieren und zog vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er verlangte, die Forderung aufzuheben und festzustellen, dass er zwischen Juli 2022 und Mai 2023 gegenüber der deutschen Kasse keine Beitragspflicht gehabt habe.

Das Zürcher Gericht trat auf die Klage gar nicht erst ein. Die Begründung: Es fehle an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand. Das Gericht sei nicht zuständig, über Beitragspflichten gegenüber einer in Deutschland ansässigen Krankenkasse zu urteilen – dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage in der Schweiz.

Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht. Dort hätte er erklären müssen, weshalb das Zürcher Gericht zu Unrecht auf seinen Fall nicht eingetreten sei. Das tat er jedoch nicht. Stattdessen beschränkte er sich auf inhaltliche Argumente zur Beitragspflicht und berief sich pauschal auf Verletzungen des Bundesrechts sowie europäischer Koordinationsregeln zur sozialen Sicherheit. Eine solche Begründung reicht vor Bundesgericht nicht aus.

Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diese Eingabe nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Zudem wies es darauf hin, dass er bereits mehrfach – unter anderem in ähnlichen Verfahren – auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerdebegründung hingewiesen worden sei. Das Gericht wertet sein Vorgehen als missbräuchliche Prozessführung und behält sich vor, künftige vergleichbare Eingaben kommentarlos abzulegen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_452/2026

Zurück zur Hauptseite