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Autist aus dem Wallis darf seinen Fall nicht vor Bundesrichter bringen

Ein Mann mit Autismus-Spektrum-Störung wollte Strafanzeigen gegen Behörden durchsetzen. Seine Eingabe wurde nicht behandelt, weil sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Ein Mann aus dem Unterwallis hatte Strafanzeige gegen Behörden erstattet – wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Behinderung der Strafverfolgung. Die zuständige Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, das heisst, sie lehnte eine Untersuchung ab. Das Walliser Kantonsgericht gab dem Mann zwar teilweise recht: Es stellte fest, dass die Behörden zu langsam gearbeitet hatten. Im Übrigen wies es seine Beschwerde jedoch ab.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem besondere Verfahrensanpassungen wegen seiner Autismus-Spektrum-Störung, etwa schriftliche Kommunikation und geschultes Personal. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verfahren vor ihm ohnehin schriftlich geführt wird und weitere Anpassungen weder konkret beantragt noch begründet worden seien.

Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Als Anzeigeerstatter hätte der Mann darlegen müssen, welche zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – er aus den angezeigten Taten ableiten will. Das ist Voraussetzung dafür, dass jemand in einem solchen Fall überhaupt ans Bundesgericht gelangen kann. Diese Erklärung fehlte in seiner Eingabe vollständig. Auch seine übrigen Rügen – etwa dass das Verfahrensdossier angeblich um 284 Seiten Beweismittel gekürzt worden sei – waren nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend begründet und nicht vom eigentlichen Inhalt der Anzeige trennbar.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen, wobei das Gericht seine offenbar angespannte finanzielle Lage berücksichtigte und den Betrag entsprechend tief ansetzte.

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Urteilsnummer: 7B_643/2026

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