Im Jahr 2008 verletzte sich ein Mann bei einem Fahrradunfall am linken Fuss. Die Unfallversicherung AXA übernahm die Behandlungskosten. Jahre später, im Juni 2017, wurde der Mann erneut am Fuss operiert – diesmal an beiden Füssen gleichzeitig. Der operierende Arzt stellte fest, dass auch der rechte Fuss eine Fehlstellung aufwies, und behandelte ihn ebenfalls. Nach dem Eingriff zeigte sich ein Knochenbruch am rechten Fuss, der sich wahrscheinlich während der Operation ereignet hatte.
Der Patient verlangte von AXA, auch die Folgen dieser Operation zu übernehmen. Er argumentierte, der Eingriff am rechten Fuss sei ohne seine Zustimmung und ohne medizinische Notwendigkeit erfolgt – und stelle damit einen Unfall dar. AXA lehnte ab: Die Operation sei nach medizinischem Standard durchgeführt worden, der Knochenbruch sei eine bekannte Komplikation dieses Eingriffs und keine grobe Nachlässigkeit des Chirurgen.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung im Wesentlichen. Damit eine ärztliche Behandlung als Unfall gilt, muss sie erheblich von der üblichen medizinischen Praxis abweichen und objektiv grosse Risiken mit sich bringen. Das war hier nicht der Fall: Der Arzt hatte eine beidseitige Fehlstellung diagnostiziert, die Operationstechnik entsprach dem medizinischen Standard, und der Knochenbruch war eine anerkannte, wenn auch unerwünschte Komplikation. Auch die Frage, ob der Patient über die Ausdehnung des Eingriffs auf den rechten Fuss ausreichend informiert worden war, spielt laut Gericht keine Rolle für die Unfallqualifikation.
Allerdings hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut: Es stellte fest, dass weder AXA noch das Kantonsgericht geprüft hatten, ob der Knochenbruch als sogenannte «unfallähnliche Körperschädigung» einzustufen ist – eine gesetzliche Kategorie, die bestimmte Verletzungen auch ohne eigentlichen Unfall versicherungspflichtig macht. AXA muss nun prüfen, ob der Knochenbruch unter diese Regelung fällt, und danach neu entscheiden, ob dem Patienten Leistungen zustehen.