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IV-Stelle muss Gutachtenanordnung anfechtbar verfügen

Eine Frau wehrte sich gegen eine zweite IV-Begutachtung. Die IV-Stelle muss die Anordnung nun in einer anfechtbaren Verfügung festhalten.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Eine 1974 geborene Frau hatte sich 2024 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess daraufhin ein zweiteiliges medizinisches Gutachten erstellen. Weil sie das psychiatrische Teilgutachten als mangelhaft einstufte, ordnete sie eine weitere, umfassendere Begutachtung bei einem anderen Institut an. Die Frau widersetzte sich dieser zweiten Abklärung und verlangte, dass die IV-Stelle ihre Anordnung in einer anfechtbaren Verfügung festhält – was die Behörde ablehnte.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Frau recht und wies die IV-Stelle an, eine solche Verfügung zu erlassen. Dagegen wehrte sich die IV-Stelle und gelangte ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das revidierte Sozialversicherungsrecht gebe ihr das alleinige Recht, Art und Umfang von Gutachten zu bestimmen – ohne dass Betroffene dagegen auf dem Rechtsweg vorgehen könnten.

Das Bundesgericht wies die IV-Stelle ab. Es stützte sich dabei auf ein kurz zuvor ergangenes Grundsatzurteil, in dem es die gleiche Frage bereits eingehend geprüft hatte. Darin kam es zum Schluss, dass die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der versicherten Personen auch nach der Gesetzesrevision von 2022 weiterhin gelten. Wenn sich eine versicherte Person gegen die Anordnung eines Gutachtens wehrt, muss die IV-Stelle ihre Entscheidung in einer förmlichen Zwischenverfügung festhalten, die gerichtlich angefochten werden kann. Eine interne Verwaltungsweisung des Bundesamts für Sozialversicherungen, die das Gegenteil vorsah, verstösst laut Bundesgericht gegen Bundesrecht.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich muss nun die Kosten des Verfahrens von 800 Franken tragen und der Frau eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen. Die zweite Begutachtung darf erst nach Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfolgen.

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Urteilsnummer: 8C_276/2026

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