Das Betreibungsamt Region Sursee vollzog im September 2025 eine Pfändung gegen einen Schuldner und berechnete anschliessend dessen Existenzminimum – also den Betrag, der ihm zum Leben verbleiben muss. Im Januar 2026 wurde diese Berechnung angepasst und der Arbeitgeberin des Mannes mitgeteilt, dass ein Teil seines Lohns gepfändet wird. Das Betreibungsamt stellte fest, dass der Schuldner über einen jährlichen Einkommensüberschuss von knapp 2'900 Franken verfügt, der gepfändet werden kann.
Der Schuldner wehrte sich gegen diese Lohnpfändung und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Sowohl das Bezirksgericht Willisau als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen seine Einwände ab. Das Kantonsgericht bestätigte dabei, dass auch nicht monatlich ausbezahlte Lohnbestandteile wie der 13. Monatslohn oder Bonuszahlungen in die Berechnung einfliessen dürfen – und zwar dann, wenn das gesamte Jahreseinkommen das jährliche Existenzminimum übersteigt.
Vor Bundesgericht brachte der Schuldner verschiedene Argumente vor: Er kritisierte, dass der kantonsgerichtliche Entscheid während der Sommergerichtsferien ergangen sei, was ihm die Suche nach einem Anwalt erschwert habe. Ausserdem bemängelte er, das Gericht habe die Sache nicht sorgfältig genug geprüft, und er bestand darauf, dass eine Lohnpfändung nur zulässig sei, wenn das monatliche Nettoeinkommen das monatliche Existenzminimum übersteige. Zudem erwähnte er nicht ausbezahlte Krankenkassenprämienverbilligungen als Ursache seiner finanziellen Lage.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, dass der Schuldner seine Argumente nicht ausreichend begründet und sich nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte. Er habe lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederholt, ohne aufzuzeigen, wo das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.