Seit November 2022 steht eine Frau aus Zürich unter einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das bedeutet, dass ihr ein Beistand zur Seite gestellt wurde, der sie in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertritt. Anfang 2026 wollte der Beistand vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Verfahren anstrengen, um für die Frau Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bei Invalidität zu erstreiten. Dafür brauchte er die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich.
Die KESB stimmte der Prozessführung durch den Beistand im März 2026 zu. Die betroffene Frau wehrte sich dagegen – sie wollte den Prozess offenbar selbst in die Hand nehmen. Ihre Einwände wurden jedoch sowohl vom Bezirksrat als auch vom Zürcher Obergericht abgewiesen. Beide Instanzen hielten fest, dass sich an ihrem Schwächezustand nichts geändert habe und sie nicht in der Lage sei, das Verfahren selbst zu führen.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe enthielt jedoch weder ein konkretes Begehren noch eine nachvollziehbare rechtliche Begründung. Stattdessen erhob sie schwere, teils polemische Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden und warf ihnen unter anderem «Zivilrechtsdiebstahl» und versuchten Mord vor. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frau offensichtlich nicht erkenne, dass der geplante Prozess in ihrem eigenen Interesse liegt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da die formalen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt waren. Gerichtskosten wurden angesichts der besonderen Umstände keine erhoben. Der Beistand kann nun den Prozess um die Invalidenleistungen im Interesse der Frau weiterführen.