Einem Autofahrer aus dem Kanton Aargau hatte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Der Betroffene wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg. Anfang August 2026 trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügte.
Daraufhin versuchte der Autofahrer, dieses Urteil mit einem weiteren Rechtsmittel anzufechten. Er argumentierte, das Bundesgericht habe den Inhalt seiner früheren Eingabe nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Hätte es dies getan, so seine Überzeugung, wäre die Begründung als ausreichend anerkannt worden.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es hielt fest, dass die Frage, ob eine Eingabe ausreichend begründet ist, eine rechtliche Beurteilung darstellt – keine Frage übersehener Tatsachen. Dass die einzelnen Vorbringen im früheren Urteil nicht aufgelistet worden seien, liege in der Natur des vereinfachten Verfahrens: Dieses sieht ausdrücklich vor, dass die Begründung kurz gehalten werden darf. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass das Gericht etwas übersehen habe.
Der Antrag des Autofahrers wurde deshalb abgewiesen. Er muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der vorläufige Entzug des Führerausweises und die Pflicht zur verkehrsmedizinischen Begutachtung bleiben damit vorerst bestehen.