Das Betreibungsamt Fällanden hatte beim Betroffenen eine Pfändung vollzogen. Der Mann war mit der Berechnung seines Existenzminimums nicht einverstanden und wehrte sich dagegen vor dem Bezirksgericht Uster – ohne Erfolg. Das Zürcher Obergericht gab ihm anschliessend in einem Teilpunkt recht, trat aber auf weitere Punkte seiner Eingabe nicht ein.
Vor dem Obergericht hatte der Mann beantragt, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen. Einen kostenlosen Anwalt verlangte er dabei jedoch nicht ausdrücklich. Das Obergericht schrieb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab, da keine Kosten erhoben wurden. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung war damit nicht gewährt worden.
Dagegen wehrte sich der Mann und machte geltend, eine Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts habe ihm geraten, beim Obergericht «unentgeltliche Prozessführung» zu beantragen, und ihm sogar den genauen Wortlaut vorgegeben. Er habe darauf vertraut, damit auch einen kostenlosen Anwalt zu erhalten. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten: Der Mann habe nicht nachgewiesen, dass er vor Obergericht ausdrücklich um eine Rechtsvertretung ersucht habe. Zudem genüge die blosse Schilderung seiner Sicht der Dinge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht.
Da die Eingabe offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Abteilungspräsident gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Das Gesuch um einen kostenlosen Anwalt auch für das Verfahren vor Bundesgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Gerichtskosten wurden dem Mann angesichts der Umstände keine auferlegt.