Ein Mann aus dem Kosovo hält sich nach eigenen Angaben seit März 2013 in der Schweiz auf, ohne je eine gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt zu haben. Er wurde in dieser Zeit dreimal strafrechtlich verurteilt: wegen illegalen Aufenthalts, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, wegen Drohung und wegen Urkundenfälschung. 2018 stellte er beim Genfer Migrationsamt ein Gesuch um Regularisierung seines Aufenthalts, das 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Familiennachzug für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn abgewiesen, und die Familie wurde zur Ausreise aufgefordert.
Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Entscheidung in zwei Instanzen. Daraufhin gelangte die Familie ans Bundesgericht. Sie machte geltend, ihr Recht auf Familien- und Privatleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention werde verletzt, und forderte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Familie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. Das Recht auf Familienleben greife nicht, weil die Familie durch den Entscheid nicht getrennt werde – alle Mitglieder seien gleichermassen von der Ausreisepflicht betroffen. Auch auf das Recht auf Privatleben könne sich der Mann nicht berufen: Zwar lebe er seit über zehn Jahren in der Schweiz, doch habe er sich stets illegal hier aufgehalten und keine aussergewöhnliche Integration nachgewiesen. Seine mehrfachen Vorstrafen stünden einem solchen Anspruch entgegen. Schliesslich liess das Gericht auch die Rüge nicht zu, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil diese Frage untrennbar mit der inhaltlichen Beurteilung des Falls verbunden sei.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1000 Franken werden dem Mann und seiner Ehefrau gemeinsam auferlegt. Die Familie muss die Schweiz verlassen.