Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2021 stritten ein Sohn und seine Schwester um die Aufteilung des Nachlasses, der Grundstücke in der Schweiz und in den USA sowie ein Bankguthaben von über zwei Millionen Franken umfasste. Die Mutter hatte die Tochter testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt und dem Sohn sowie dessen Lebenspartnerin den Rest zugedacht. Die Tochter klagte schliesslich auf eine andere Aufteilung des Erbes.
Im Mai 2025 einigten sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Winterthur auf einen Vergleich: Die Tochter erhält eine Million Franken, der Sohn bekommt die Liegenschaften in der Schweiz und den USA sowie das restliche Bankguthaben. Den Vergleich unterzeichneten die Anwälte des Sohnes und seiner Partnerin, weil diese den Gerichtssaal bereits verlassen hatten. Kurz darauf wollten der Sohn und seine Partnerin den Vergleich nicht mehr gelten lassen und versuchten auf verschiedenen Wegen, ihn zu kippen.
Sie argumentierten unter anderem, der Vergleich sei nichtig, weil die Klagebewilligung der Tochter ungültig gewesen sei und weil sie ihn nicht persönlich unterzeichnet hätten. Zudem machten sie geltend, der Anwalt der Gegenseite habe sie während der Verhandlung bedroht und sie hätten den Vergleichstext nie in Ruhe lesen können. Das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Vergleich trotz der strittigen Klagebewilligung gültig sei, weil alle Parteien in Kenntnis dieses Umstands freiwillig Vergleichsgespräche geführt hatten. Auch die Unterzeichnung durch die Anwälte sei rechtens gewesen, da diese nachweislich zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigt waren. Die behaupteten Willensmängel liess das Gericht ebenfalls nicht gelten. Der Sohn und seine Partnerin müssen nun die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen und der Schwester zusätzlich 5'000 Franken Entschädigung zahlen.