Der Kanton Bern hatte Ende 2023 sein Polizeigesetz teilweise revidiert und dabei neue Regeln zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF) sowie zum Einsatz von Körperkameras eingeführt. Dabei erfassen Kameras automatisch Fahrzeugkennzeichen und gleichen diese mit Fahndungsdatenbanken ab. Mehrere linke Parteien, Menschenrechtsorganisationen und eine Privatperson klagten dagegen und verlangten, wesentliche Teile des Gesetzes aufzuheben.
Das Bundesgericht hiess die Klage teilweise gut. Es hob zwei Bestimmungen zur Fahrzeugfahndung auf: Erstens darf die Kantonspolizei keine Fotos von Fahrzeuginsassen mehr machen, wenn ein Kennzeichen in einer Datenbank einen Treffer erzielt – diese Regelung sei unverhältnismässig. Zweitens ist es unzulässig, Daten von Fahrzeugen, die keinen Treffer ergaben («Nicht-Treffer»), bis zu 60 Tage zu speichern und später für Strafverfolgungszwecke auszuwerten. Solche Daten müssten sofort gelöscht werden, weil es sich um eine geheime, anlasslose Massenüberwachung handle, für die angemessene Schutzgarantien fehlten – etwa eine unabhängige richterliche Kontrolle.
Vollständig aufgehoben wurde auch der neue Artikel zu den Körperkameras. Das Gesetz sah deren Einsatz ausschliesslich zur Dokumentation von Straftaten im Rahmen der Strafverfolgung vor. Da die Strafprozessordnung des Bundes den Einsatz von Bodycams aber nicht ausdrücklich regelt und die Kantone im Bereich des Strafprozessrechts keine eigene Gesetzgebungskompetenz haben, ist diese Regelung verfassungswidrig. Das Gericht hält aber fest, dass Kantone Körperkameras als präventives Mittel – etwa zur Deeskalation – gesetzlich vorsehen dürfen, sofern die Regelung grundrechtskonform ausgestaltet ist.
Die automatisierte Fahrzeugfahndung darf im Kanton Bern erst wieder eingesetzt werden, wenn der Gesetzgeber die sofortige Löschung von Nicht-Treffern gesetzlich verankert und die Protokollierungspflicht für konkrete Fahndungsaufträge mindestens auf Verordnungsebene geregelt hat. Im Übrigen hält das Gericht die Berner Regelung für verfassungskonform – insbesondere die Beschränkung des Datenbankabgleichs auf bestimmte Fahndungsregister und die Aufsicht durch die kantonale Datenschutzstelle.