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Verfahren gegen Nachbarin muss neu beurteilt werden

Zwei Nachbarinnen gerieten in Streit – gegen beide wurde Anklage erhoben. Die Richter ordnen nun eine neue Beurteilung des Falls an.

Publikationsdatum: 18. September 2026

An einem Januarmorgen 2022 kam es vor einem Wohnhaus in der Gemeinde V. zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen zwei Frauen. Die genauen Umstände sind bis heute ungeklärt: Beide Beteiligten schildern den Vorfall grundlegend anders. Die eine Frau behauptet, von der anderen unvermittelt angegriffen, an den Haaren gerissen und im Gesicht zerkratzt worden zu sein. Die andere Frau wiederum gibt an, ihrerseits Opfer eines Angriffs geworden zu sein – sie soll an den Haaren gepackt, zu Boden gebracht und am Hals gewürgt worden sein, bis schliesslich die Polizei eintraf.

Weil beide Versionen plausibel erschienen, erhob die Staatsanwaltschaft gegen beide Frauen separat Anklage. Das Bezirksgericht Meilen sprach die eine Frau frei. Das Zürcher Obergericht stellte daraufhin beide Verfahren ein – mit der Begründung, die gleichzeitige Anklage gegen zwei Personen für denselben Vorfall sei unzulässig, weil sie zu widersprüchlichen Urteilen führen könnte.

Dagegen wehrte sich die als Opfer auftretende Frau – und bekam nun recht. Die Bundesrichter halten fest, dass eine solche «täterschaftsbezogene Alternativanklage» durchaus zulässig ist. Das Gesetz verlange nicht, dass gleichzeitig verfolgte Sachverhalte einander bezüglich der Täterschaft ausschliessen müssen. Wenn unklar ist, wer eine Tat begangen hat, darf die Staatsanwaltschaft die Entscheidung dem Gericht überlassen – und muss nicht selbst vorab eine Version auswählen. Widersprüchliche Urteile lassen sich zudem durch eine Zusammenlegung der Verfahren vermeiden.

Das Obergericht Zürich muss den Fall nun neu beurteilen. Die Frau, gegen die das Verfahren eingestellt worden war, muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen und die andere Partei mit demselben Betrag entschädigen.

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Urteilsnummer: 6B_543/2025

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