Swisscom reichte 2021 bei der Gemeinde Wängi im Kanton Thurgau ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage ein. Die Anlage soll auf einem Gewerbegrundstück in Tuttwil errichtet werden – ein 25 Meter hoher Mast mit drei Sendeantennen. Das kantonale Amt für Umwelt bestätigte, dass die Anlage die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte einhält. Ein Anwohner, dessen Grundstück sich innerhalb des Einspracheperimeters befindet, wehrte sich gegen das Projekt und zog den Fall durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht.
Der Anwohner brachte mehrere Einwände vor: Er bezweifelte, dass der gewählte Standort der richtige sei, und forderte eine Prüfung von Alternativstandorten weiter weg von Wohnzonen. Ausserdem machte er geltend, dass die Wechselwirkung zwischen der Mobilfunkstrahlung und einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung sowie mögliche Reflexionen der Strahlung nicht ausreichend untersucht worden seien. Zudem berief er sich auf seine Elektrosensibilität und argumentierte, die Anlage werde sein Wohlbefinden auch dann stark beeinträchtigen, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Bei Mobilfunkanlagen innerhalb einer Bauzone müssen weder Alternativstandorte geprüft noch eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden – sofern keine geschützten Ortsbilder beeinträchtigt werden. Das Gericht stellte fest, dass die geplante Anlage das nahe gelegene Ortsbildschutzgebiet Obertuttwil kaum sichtbar beeinträchtigt. Zu den Reflexionen hielt das Gericht fest, dass diese bei der rechnerischen Prognose technisch nicht erfassbar seien und deshalb nach der Inbetriebnahme durch Abnahmemessungen kontrolliert würden. Zur behaupteten Kombinationswirkung von Mobil- und Hochspannungsstrahlung fehlen laut Gericht wissenschaftliche Erkenntnisse; die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte berücksichtigen dies bereits mit einer Sicherheitsmarge.
Auch das Argument der Elektrosensibilität überzeugte die Richter nicht. Es fehle an allgemein anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose, und ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und entsprechenden Beschwerden sei wissenschaftlich nicht belegt. Personen, die sich als elektrosensibel wahrnehmen, können deshalb keine strengeren Grenzwerte verlangen als die gesetzlich vorgeschriebenen. Der Anwohner muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.