Symbolbild

Spital muss Rettungssanitäterin für Pikettdienst in Personalwohnung voll entlöhnen

Eine Rettungssanitäterin forderte Lohn für Pikettdienste in einer Personalwohnung. Die Richter entschieden: Die Zeit gilt vollumfänglich als Arbeitszeit.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Eine diplomierte Rettungssanitäterin war ab Juni 2018 bei einem Spital in Graubünden angestellt. Während ihrer Pikettdienste musste sie in einer vom Spital zur Verfügung gestellten Personalwohnung übernachten und bereit sein, innert weniger Minuten einzurücken – tagsüber in fünf, nachts in zehn Minuten. Nach einer Zertifizierung im September 2021 verkürzten sich diese Fristen sogar auf zwei beziehungsweise fünf Minuten. Für rund 2'000 solcher Pikettstunden zwischen 2018 und 2021 forderte die Sanitäterin eine Nachzahlung von knapp 82'000 Franken brutto, da diese Zeit ihrer Ansicht nach als vollwertige Arbeitszeit zu entschädigen sei.

Das Obergericht des Kantons Graubünden gab der Sanitäterin recht und verpflichtete das Spital zur Zahlung von netto rund 79'000 Franken zuzüglich Zins. Das Spital zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, der Aufenthalt in der Personalwohnung sei mit dem Aufenthalt zu Hause vergleichbar: Besuche seien erlaubt gewesen, Streaming-Dienste hätten genutzt werden können, und viele Pflichtaufgaben wie Haushaltsarbeiten hätten in dieser Zeit entfallen. Zudem hätten sich die gesellschaftlichen Gewohnheiten in den letzten Jahren stark verändert.

Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass die Personalwohnung nicht mit der eigenen Wohnung gleichgesetzt werden kann: Die Privatsphäre sei eingeschränkt, Bad und Küche würden mit Unbekannten geteilt, und der Kontakt mit Arbeitskollegen ersetze nicht den Austausch mit Familie und Freunden. Entscheidend war zudem die extrem kurze Interventionszeit: Wer innert weniger Minuten einsatzbereit sein muss, kann den Betrieb praktisch nicht verlassen und daher nicht wirklich von der Freizeit profitieren. Unter diesen Umständen gilt die gesamte Pikettzeit als Arbeitszeit – unabhängig davon, ob sie technisch gesehen ausserhalb des Betriebsgeländes verbracht wird.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Spitals ab. Die Rettungssanitäterin erhält damit die zugesprochene Nachzahlung. Das Spital muss zudem die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen und die Sanitäterin für das bundesgerichtliche Verfahren mit 3'000 Franken entschädigen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_505/2025

Zurück zur Hauptseite