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Frau aus Tessin erhält 23'000 Franken Schulden nicht zurück

Eine Frau wollte vor Bundesgericht 23'466 Franken von einem Schuldner eintreiben. Ihre Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde abgewiesen.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Eine Frau aus dem Tessin versuchte, von einem Mann einen Betrag von 23'466 Franken einzutreiben. Dazu liess sie ihm einen Zahlungsbefehl zustellen – doch der Mann widersprach. Als die Frau daraufhin vor dem zuständigen Gericht in Mendrisio-Nord beantragte, diesen Widerspruch aufzuheben, scheiterte sie: Das Gericht wies ihr Gesuch am 4. Mai 2026 ab.

Die Frau legte daraufhin beim Tessiner Kantonsgericht Berufung ein. Dieses erklärte ihre Eingabe am 2. Juni 2026 jedoch für unzulässig – mit der Begründung, dass sie sich in ihrer Berufung mit keinem einzigen Argument mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hatte. Eine Berufung muss aber genau aufzeigen, warum die Vorinstanz falsch lag. Das hatte die Frau unterlassen.

Daraufhin wandte sie sich ans Bundesgericht. Da der Streitwert unter dem gesetzlichen Schwellenwert liegt, stand ihr nur ein eingeschränktes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem ausschliesslich Verletzungen von Verfassungsrechten geltend gemacht werden können. Zudem wäre eine sehr genaue und auf das angefochtene Urteil bezogene Begründung nötig gewesen. Doch auch diese Anforderung erfüllte die Frau nicht: In ihrer Eingabe schilderte sie lediglich ihre persönliche Situation und kommentierte die Urteile der Vorinstanzen frei, ohne sich konkret mit dem Vorwurf der mangelhaften Begründung auseinanderzusetzen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Sie bleibt damit auf ihrer Forderung sitzen und muss zusätzlich die Verfahrenskosten tragen.

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Urteilsnummer: 4D_115/2026

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