Eine 1976 geborene Frau aus dem Kanton Aargau bezog bereits 2009 kurzzeitig eine ganze IV-Rente. Im Jahr 2021 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Leistungen wegen gesundheitlicher Probleme, darunter mehrere Wirbelsäulenoperationen sowie psychische Beschwerden. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen, unter anderem durch ein Gutachten einer Zürcher Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente zu – allerdings nur befristet vom 1. November 2023 bis 30. September 2024. Die Frau wollte hingegen eine unbefristete Rente.
Das Gutachten stellte fest, dass die Frau seit Juli 2024 in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 90 Prozent arbeitsfähig ist, was einem Invaliditätsgrad von 19 Prozent entspricht – zu wenig für einen dauerhaften Rentenanspruch. Die Frau bestritt diese Einschätzung und kritisierte unter anderem, dass die psychiatrische Beurteilung im Gutachten widersprüchlich sei und dass der beigezogene Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes keine psychiatrische Fachausbildung habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Klage im Februar 2026 ab.
Vor Bundesgericht wiederholte die Frau ihre Einwände und legte zusätzlich einen neuen Bericht einer psychiatrischen Klinik vom Februar 2026 vor, der eine Verschlechterung ihres Zustands belegen sollte. Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter liessen dieses neue Dokument jedoch nicht zu, da es bereits im kantonalen Verfahren hätte eingereicht werden können. Auch die übrigen Argumente überzeugten das Gericht nicht: Die Einschätzungen im Gutachten seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes dürfe Akten beurteilen, ohne einen psychiatrischen Facharzttitel zu besitzen, solange er keine eigene Untersuchung durchführe.
Das Bundesgericht bestätigte damit die befristete Rente und lehnte den Anspruch auf eine weitergehende oder unbefristete Rente ab. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.