Im August 2022 traf sich der Anzeigeerstatter mit einem Mann, mit dem er in einen Erbschaftsstreit verwickelt war. Dabei soll der Beschuldigte gedroht haben, ihn und seine Brüder umzubringen, falls keine aussergerichtliche Einigung zustande komme. Zudem soll er dabei eine Pistole aus einer Kommode genommen und in der Hand gehalten haben. Der Anzeigeerstatter unterzeichnete zwar ein Dokument zur Erbteilung, brachte jedoch handschriftlich eine wesentliche Korrektur an – die Einigung kam damit nicht zustande. Im September 2022 erstattete er Strafanzeige wegen Drohung und versuchter Nötigung.
Zusätzlich warf der Anzeigeerstatter dem Beschuldigten vor, bei einer Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft falsch ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte soll behauptet haben, der Anzeigeerstatter habe Drohungen ausgesprochen – was dieser bestritt. Daraus leitete er weitere Vorwürfe ab: falsches Zeugnis, Begünstigung eines Dritten, falsche Anschuldigung sowie Verleumdung und üble Nachrede.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten im September 2024 ein. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im November 2025. Es kam zum Schluss, dass die Aussagen des Anzeigeerstatters zum Vorfall vom August 2022 widersprüchlich und wenig glaubhaft seien, während jene des Beschuldigten in sich stimmig wirkten. Da keine unabhängigen Zeugen oder Aufzeichnungen vorlagen, standen sich die Schilderungen der beiden Männer unversöhnlich gegenüber. Eine Verurteilung des Beschuldigten erschien dem Gericht unter diesen Umständen als unwahrscheinlich.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Anzeigeerstatters nun ab. Es befand, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung nachvollziehbar begründet habe und ihr Ermessen korrekt ausgeübt worden sei. Der Anzeigeerstatter habe nicht aufzeigen können, dass die Würdigung der Beweise schlechterdings unhaltbar gewesen wäre. Er muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.