Am Abend des 13. November 2022 lauerte eine Gruppe von drei Männern einem Mann auf einem Parkplatz in Aarau auf. Einer der Täter hielt dem Opfer eine täuschend echt aussehende Softair-Pistole an die Stirn, drückte ihn am Hals fest und drohte ihm mit dem Tod. Ein zweiter Täter stach dem Opfer mit einem Messer in den Rücken und versuchte, ein weiteres Mal zuzustechen. Das Opfer konnte sich losreissen und fliehen. Sein Mobiltelefon verlor es dabei – es wurde später in einer Uferböschung gefunden, wohin es offenbar von den Tätern geworfen worden war.
Das Aargauer Obergericht verurteilte den Haupttäter, der das Opfer mit der Pistole bedrohte und während des Messerstichs festhielt, zu acht Jahren Gefängnis wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie weiterer Delikte. Zusätzlich verwies es ihn für zehn Jahre des Landes. Einen dritten Beteiligten, der sich in der Nähe aufhielt und Teil der Drohkulisse bildete, verurteilte es zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Drohung und Sachentziehung.
Beide Verurteilten zogen ihre Fälle ans Bundesgericht weiter. Der Haupttäter bestritt, einen Tötungsvorsatz gehabt zu haben, und wandte sich gegen die Landesverweisung. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es hielt fest, dass der Haupttäter das Opfer auch nach dem ersten Messerstich weiter festgehalten hatte und ihm damit jede Abwehrchance nahm – er habe den Tod des Opfers damit zumindest in Kauf genommen. Der dritte Beteiligte hatte versucht, seine Verurteilung mit dem Argument abzuwenden, er sei zu spät am Tatort eingetroffen und habe nichts von den Drohungen gewusst. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten.
Die Landesverweisung des Haupttäters bestätigten die Bundesrichter ebenfalls. Zwar anerkannten sie, dass seine familiären Bindungen in der Schweiz einen schweren Härtefall darstellen. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiege jedoch, da er eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt und das höchste Rechtsgut – das menschliche Leben – schwerwiegend gefährdet habe. Hinzu komme, dass er keinerlei Reue zeige. Der Haupttäter ist italienischer Staatsangehöriger und hatte sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen; das Bundesgericht befand jedoch, dass dieses der Ausweisung nicht entgegensteht.