Zwei Mieter aus dem Kanton Genf hatten ein Urteil der Genfer Mietrechtskammer vom 20. März 2026 vor dem Bundesgericht angefochten. Über den genauen Inhalt des Mietstreits – der sich gegen eine Privatperson und eine Aktiengesellschaft richtete – äussert sich das Urteil nicht. Bekannt ist nur, dass es um einen Mietvertrag ging.
Damit das Bundesgericht ein Verfahren eröffnet, müssen die klagenden Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Gericht forderte die beiden Mieter am 19. Mai 2026 auf, bis zum 3. Juni 2026 einen Betrag von 3000 Franken zu hinterlegen. Da die Zahlung ausblieb, wurde die Frist zunächst bis zum 30. Juni, dann bis zum 30. Juli 2026 verlängert. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei.
Trotzdem bezahlten die Mieter den Vorschuss auch in der letzten, bis zum 19. August 2026 gesetzten Nachfrist nicht. Das Bundesgericht trat daraufhin auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig. Die Mieter müssen nun die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen. Die Gegenparteien erhalten keine Entschädigung, da sie nicht aufgefordert worden waren, sich zum Verfahren zu äussern.
Der Fall zeigt, dass die Nichtleistung eines Kostenvorschusses – selbst nach mehrfacher Fristerstreckung – dazu führt, dass ein Gericht auf eine Klage gar nicht erst eintritt, unabhängig davon, wie berechtigt das Anliegen der klagenden Partei inhaltlich gewesen wäre.