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IV-Stelle muss Gutachtenanordnung anfechtbar verfügen

Eine Frau stritt mit der IV-Stelle Zürich über ein zweites Gutachten. Die Richter entschieden: Die IV-Stelle muss die Anordnung in einer anfechtbaren Verfügung mitteilen.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Eine 1982 geborene Frau hatte sich 2020 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle des Kantons Zürich eine psychiatrisch-neuropsychologische Expertise erstellen. Im April 2025 teilte die IV-Stelle der Frau mit, sie zweifle an der Beweiskraft dieses Gutachtens und wolle eine erneute Untersuchung anordnen. Die Frau war damit nicht einverstanden und verlangte, dass die IV-Stelle diese Anordnung in einer förmlichen, anfechtbaren Verfügung mitteilt – also in einem offiziellen Entscheid, den sie vor Gericht anfechten könnte. Die IV-Stelle lehnte dies ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Frau im März 2026 recht: Es wies die IV-Stelle an, eine solche anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Dagegen wehrte sich die IV-Stelle vor Bundesgericht. Sie argumentierte, das Gesetz gebe ihr das Recht, abschliessend über Art und Umfang von Gutachten zu entscheiden – ohne dass die versicherte Person dagegen vorgehen könne.

Die obersten Richter wiesen die IV-Stelle ab. Sie stützten sich dabei auf ein kurz zuvor ergangenes Grundsatzurteil, in dem das Bundesgericht dieselbe Frage bereits eingehend geprüft hatte. Das Ergebnis: Auch nach dem seit 2022 geltenden revidierten Recht muss die IV-Stelle die Anordnung eines Gutachtens in einer anfechtbaren Verfügung mitteilen, wenn die betroffene Person damit nicht einverstanden ist. Eine interne Verwaltungsweisung des Bundesamts für Sozialversicherungen, die das Gegenteil vorsah, verstösst laut Bundesgericht gegen Bundesrecht.

Die IV-Stelle Zürich muss nun die Kosten des Verfahrens von 800 Franken tragen und der Frau eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen. Das Urteil stellt klar, dass Versicherte das Recht haben, eine Gutachtenanordnung gerichtlich überprüfen zu lassen – bevor das eigentliche IV-Verfahren abgeschlossen ist.

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Urteilsnummer: 8C_275/2026

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