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Autofahrer verliert Führerausweis endgültig wegen verpasster Frist

Ein Autofahrer aus dem Kanton Freiburg verpasste die Frist, um gegen den Entzug seines Führerausweises vorzugehen. Die Richter bestätigen: Eine falsche Auskunft einer Behördenmitarbeiterin ändert daran nichts.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Freiburg entzog einem Autofahrer im Dezember 2025 den Führerausweis dauerhaft. Die entsprechende Verfügung wurde ihm per Einschreiben zugestellt, doch er holte das Schreiben nicht ab. Nach Ablauf der Abholfrist galt die Zustellung als erfolgt – womit auch die 30-tägige Frist zu laufen begann, innerhalb derer er die Entscheidung hätte anfechten können.

Im Februar 2026 schickte das Strassenverkehrsamt die Verfügung nochmals per einfachem Brief. Das Begleitschreiben hielt ausdrücklich fest, dass diese zweite Zustellung keine neue Frist eröffne und der ursprüngliche Termin massgeblich bleibe. Trotzdem fragte der Anwalt des Autofahrers beim Amt nach, ob die Frist nicht doch ab dem Datum der zweiten Zustellung laufe – also ab dem 10. Februar 2026 – und bis zum 12. März 2026 gelte. Eine Sachbearbeiterin des Amts bestätigte dies per E-Mail am 4. März 2026. Zu diesem Zeitpunkt war die eigentliche Frist jedoch bereits abgelaufen.

Der Autofahrer reichte seinen Rekurs am 12. März 2026 ein – und damit zu spät. Das Kantonsgericht Freiburg trat darauf nicht ein. Dagegen gelangte der Autofahrer ans Bundesgericht und berief sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Wer auf eine behördliche Auskunft vertraut, soll daraus keinen Nachteil erleiden. Das Bundesgericht wies dieses Argument jedoch zurück. Denn das Begleitschreiben zur zweiten Zustellung hatte klar und unmissverständlich festgehalten, dass keine neue Frist laufe. Die falsche Auskunft der Sachbearbeiterin kam erst nach Ablauf der korrekten Frist – zu einem Zeitpunkt, als dem Autofahrer bereits ein Nachteil entstanden war. Auf eine solche verspätete Fehlinformation kann man sich nicht berufen.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Autofahrer – zumal er anwaltlich vertreten war – spätestens bis zum 2. März 2026 hätte Rekurs einreichen müssen, um seine Rechte zu wahren. Allenfalls hätte er das Dossier später nachreichen können. Da er dies nicht tat, bleibt der dauerhafte Entzug des Führerausweises rechtskräftig. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_420/2026

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