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Schuldner muss 4675 Franken zahlen – Klage in Lausanne scheitert

Ein Mann wollte sich gegen eine Schuldbetreibung über 4675 Franken wehren. Seine Eingaben waren jedoch ungenügend begründet, weshalb das Gericht nicht darauf eintrat.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Eine Gläubigerin hatte gegen einen Schuldner eine Betreibung über 4675 Franken zuzüglich Zinsen eingeleitet. Das Kreisgericht Toggenburg bestätigte im Januar 2026, dass die Forderung vollstreckbar ist und die Betreibung fortgesetzt werden darf. Der Schuldner wehrte sich dagegen vor dem Kantonsgericht St. Gallen – ohne Erfolg. Dieses wies seine Einwände im Juni 2026 ab.

Daraufhin wandte sich der Schuldner mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht in Lausanne. Er reichte zwischen dem 20. Juni und dem 12. Juli 2026 insgesamt drei Schreiben ein, in denen er sinngemäss erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts anfechten zu wollen. Gleichzeitig beantragte er, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil er die Kosten nicht tragen könne.

Das Bundesgericht trat auf die Eingaben nicht ein. Der Grund: Wer ein Urteil in Lausanne anfechten will, muss seine Kritik klar und detailliert begründen. Der Schuldner hat dies nicht getan – seine Schreiben genügten den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Weil die Eingaben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, wurde auch das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten abgelehnt.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. An die Gegenpartei wird keine Entschädigung ausbezahlt. Die ursprüngliche Forderung von 4675 Franken nebst Zinsen bleibt vollstreckbar.

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Urteilsnummer: 4D_117/2026

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