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Beschuldigter behält vorerst Kontrolle über sein Handy und seinen Laptop

Ein des Vergewaltigens beschuldigter Mann wehrte sich gegen die Auswertung seiner Geräte. Die Richter gaben ihm recht: Das Datenschutzverfahren muss neu aufgerollt werden.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Seit April 2026 wird gegen einen Mann im Kanton Neuenburg wegen Vergewaltigung ermittelt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden sein Mobiltelefon und sein Laptop beschlagnahmt. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt bleiben – also dass niemand auf die gespeicherten Daten zugreifen darf, bis ein Gericht darüber entschieden hat. Er berief sich dabei auf das Anwaltsgeheimnis sowie auf das Arztgeheimnis, da er offenbar Zugang zu Patientendaten eines Spitals hatte.

Das zuständige Zwangsmassnahmengericht ordnete im Mai 2026 an, die Siegel zu brechen und die Daten aus einem bestimmten Zeitraum – vom 3. Februar bis zum 15. März 2026 – auszuwerten. Gleichzeitig beauftragte es einen Polizeiinspektor der digitalen Ermittlungsbrigade der Neuenburger Polizei damit, die relevanten Daten zu extrahieren und direkt der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Beschuldigte vor Bundesgericht.

Die Bundesrichter gaben dem Beschuldigten recht und hoben den Entscheid auf. Sie stellten fest, dass das Gericht die Siegel nicht hätte aufheben dürfen, bevor es die Daten selbst gesichtet und die geschützten Informationen – etwa Anwaltskommunikation oder Patientendaten – ausgesondert hat. Diese Aufgabe darf nicht einfach einem Polizisten übertragen werden, weil dabei zwangsläufig Einblick in möglicherweise geschützte Inhalte entsteht. Das Gericht hatte somit die Reihenfolge der Schritte vertauscht: Es hob die Versiegelung auf, bevor überhaupt geklärt war, welche Daten tatsächlich freigegeben werden dürfen.

Die Sache geht nun zurück ans Zwangsmassnahmengericht. Dieses muss die Daten zunächst selbst – allenfalls mit Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen – prüfen und dabei die geschützten Informationen aussondern. Erst danach darf es entscheiden, welche Daten der Staatsanwaltschaft übergeben werden. Der Kanton Neuenburg muss dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_770/2026

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