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Steuerschuldner scheitert wegen fehlender Unterschrift auf Eingabe

Ein Zürcher wollte sich gegen eine Steuerforderung wehren, vergass aber, seine Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Zürich war mit einer Steuerforderung des kantonalen Steueramts konfrontiert. Nachdem das Bezirksgericht Hinwil im Mai 2026 entschieden hatte, dass die Forderung vollstreckt werden kann, legte er beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein – ohne Erfolg. Das Obergericht trat im Juni 2026 nicht auf seine Eingabe ein.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seiner Eingabe fehlte jedoch eine entscheidende Formalie: Er hatte das Schriftstück nicht eigenhändig unterschrieben, sondern lediglich eine eingescannte Unterschrift beigefügt. Das Bundesgericht wies ihn im Juli 2026 ausdrücklich darauf hin und setzte ihm eine Frist bis zum 12. August 2026, um den Fehler zu korrigieren.

Der Mann reagierte nicht auf diese Aufforderung und reichte keine handschriftlich unterzeichnete Version nach. Da er die Frist ungenutzt verstreichen liess, konnte das Bundesgericht seine Eingabe nicht berücksichtigen. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht – Eingaben an Gerichte müssen zwingend eigenhändig unterzeichnet sein.

Als Folge muss der Mann die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Das Steueramt des Kantons Zürich erhält keine zusätzliche Entschädigung, da es im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.

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Urteilsnummer: 4D_131/2026

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