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Steuerschuldner scheitert wegen fehlender Unterschrift

Ein Zürcher wollte sich gegen eine Steuerforderung wehren, vergass aber, seine Eingabe handschriftlich zu unterschreiben. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Zürich stritt mit dem kantonalen Steueramt über eine Steuerforderung. Das Bezirksgericht Hinwil hatte dem Steueramt im Juni 2026 recht gegeben und die Zwangsvollstreckung der Forderung bewilligt. Dagegen wollte der Mann beim Zürcher Obergericht vorgehen – doch auch dort hatte er keinen Erfolg: Das Obergericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. Seiner Beschwerde legte er jedoch lediglich eine eingescannte Unterschrift bei, anstatt das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen. Das ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichend: Eingaben ans Bundesgericht müssen zwingend eine handschriftliche Originalunterschrift tragen.

Das Bundesgericht wies den Mann mit einer Verfügung vom 7. August 2026 darauf hin und gab ihm bis zum 24. August 2026 Zeit, den Fehler zu korrigieren. Er reagierte jedoch nicht und reichte keine handschriftlich unterzeichnete Version nach. Damit blieb der Formmangel unbehoben, und das Bundesgericht konnte auf die Beschwerde nicht eintreten.

Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen. Das Steueramt erhält keine Entschädigung, da es im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.

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Urteilsnummer: 4D_135/2026

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