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Richter muss nicht in den Ausstand – Strafanzeige reicht nicht aus

Ein Beschuldigter wollte den zuständigen Obergerichtspräsidenten wegen Befangenheit ablehnen. Die Richter in Lausanne bestätigten: Eine Strafanzeige allein genügt dafür nicht.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Obwalden steht seit Jahren in einem Strafverfahren wegen versuchter Nötigung und Verleumdung. Nachdem er 2022 in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war, weil er krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, entbrannte ein langer Streit um die Rechtmässigkeit dieses Urteils und um die Zusammensetzung der urteilenden Gerichte. Seither hat der Beschuldigte mehrfach versucht, verschiedene Richterinnen und Richter wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren zu drängen.

Im Mai 2025 stellte er erneut ein solches Gesuch – diesmal gegen den Obergerichtspräsidenten Stefan Keller. Als Begründung führte er an, seine Eltern hätten gegen diesen Richter eine Strafanzeige eingereicht, und er selbst wolle sich in diesem Strafverfahren als Privatkläger beteiligen. Dadurch stehe der Richter ihm als «direkte prozessuale Gegenpartei» gegenüber, was seine Unparteilichkeit in Frage stelle. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies das Gesuch im Februar 2026 ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder Strafanzeigen gegen einen Richter allein keinen Ausstandsgrund begründen können. Entscheidend ist, wie der betroffene Richter darauf reagiert. Im vorliegenden Fall zeigte Obergerichtspräsident Keller keinerlei Reaktion, die auf einen persönlichen Konflikt hindeuten würde. Sein Verhalten gegenüber dem Beschuldigten und dessen Eltern gab keinen Anlass zur Annahme, er könnte befangen sein.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass es anderenfalls Parteien in der Hand hätten, Richter durch gezielte Strafanzeigen aus Verfahren zu drängen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Der Beschuldigte muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_326/2026

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