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Querulant scheitert mit Ausstandsgesuch gegen Obwaldner Richterin

Ein Mann hatte immer wieder Ausstandsgesuche gegen Obwaldner Richter eingereicht. Nun bestätigten die Bundesrichter: Die betroffene Richterin durfte selbst über das Gesuch entscheiden.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Obwalden ist seit Jahren in mehrere Strafverfahren verwickelt – einmal als Beschuldigter wegen versuchter Nötigung und Verleumdung, einmal als Betroffener, der sich gegen die Urteile und das Vorgehen der Obwaldner Justiz wehrt. Im Laufe der Zeit stellte er zahlreiche Anträge, wonach verschiedene Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts und des Obergerichts Obwalden als befangen gelten und das Verfahren abgeben sollten. Das Obergericht qualifizierte dieses Verhalten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.

Im aktuellen Fall hatte der Mann im Juli 2025 erneut den Ausstand der Obergerichtspräsidentin II beantragt. Er begründete dies unter anderem damit, dass seine Eltern kurz zuvor Strafanzeige gegen mehrere Obwaldner Justizpersonen – darunter auch die Präsidentin selbst – eingereicht hatten. Die Präsidentin hatte daraufhin in einem anderen, damit zusammenhängenden Verfahren die Verfahrensleitung abgegeben. Der Mann sah darin ein Eingeständnis eines Interessenkonflikts und argumentierte, sie hätte deshalb auch im vorliegenden Fall nicht selbst über das Ausstandsgesuch gegen sie entscheiden dürfen.

Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein. Es erklärte, dass die Präsidentin die Verfahrensleitung im anderen Fall nur deshalb abgegeben habe, weil es dort inhaltlich um die Strafverfolgung von Personen gegangen sei, gegen die auch sie selbst angezeigt worden war. Im hier beurteilten Ausstandsverfahren liege diese besondere Konstellation nicht vor. Die Bundesrichter stützten diese Einschätzung vollumfänglich: Allein aus den Strafanzeigen der Eltern lasse sich kein Ausstandsgrund ableiten. Die Präsidentin habe unter den gegebenen Umständen rechtmässig selbst über die Zulässigkeit des Gesuchs entschieden.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_927/2025

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