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Grundeigentümer muss Darlehen von 102'000 Franken zurückzahlen

Ein Grundeigentümer bestritt, geliehenes Geld zurückzahlen zu müssen. Die Richter kamen zum Schluss, dass die Darlehen echt waren.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Grundeigentümer liess auf seinem Grundstück ein Gebäude mit sechs Wohnungen entwickeln. Dafür arbeitete er mit einem Architekturbüro zusammen. Im Rahmen eines komplexen finanziellen Arrangements überwies ihm eine Immobiliengesellschaft, die vom selben Verwalter wie das Architekturbüro geführt wurde, zwischen 2018 und 2019 insgesamt 120'000 Franken auf sein persönliches Konto – jeweils als Darlehen, für das er Schuldanerkennungen unterzeichnete. Das Geld ermöglichte es ihm, Beträge aus seinem Baukreditkonto zu entnehmen und damit private Schulden zu begleichen.

Als die Immobiliengesellschaft die Rückzahlung der Darlehen verlangte, weigerte sich der Grundeigentümer. Er argumentierte, die Schuldanerkennungen seien nur zum Schein ausgestellt worden und die 120'000 Franken seien in Wirklichkeit ein Rabatt auf die Architekturhonorare gewesen. Das erstinstanzliche Gericht gab ihm zunächst recht und wertete die Darlehensverträge als Scheingeschäfte. Das Waadtländer Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und verpflichtete den Grundeigentümer zur Rückzahlung von 102'315 Franken zuzüglich Zinsen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass die kantonalen Richter die tatsächliche gemeinsame Absicht der Parteien korrekt ermittelt hatten. Entscheidend war dabei das Protokoll eines Treffens vom Januar 2021, an dem der Grundeigentümer selbst anerkannt hatte, die 120'000 Franken zurückzahlen zu müssen. Zudem hatte die Immobiliengesellschaft die erhaltenen Beträge ihrerseits an das Architekturbüro weitergeleitet, was belegte, dass sie sich tatsächlich von dem Geld getrennt hatte. Die Architekturhonorare von 500'000 Franken blieben davon unberührt und waren separat geschuldet.

Das Bundesgericht wies auch den Einwand zurück, die Darlehen seien dem Grundeigentümer als Gefälligkeit gewährt worden und müssten deshalb nicht zurückgezahlt werden. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass die Gefälligkeit in einem Erlass von 120'000 Franken Architekturhonoraren bestanden hätte. Der Grundeigentümer muss nun die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und der Gegenpartei eine Entschädigung von 6'000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_113/2026

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