Symbolbild

Kanton Tessin scheitert mit Klage zu Steuerdomizil-Streit

Ein Ehepaar war in zwei Kantonen gleichzeitig besteuert worden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Kantons Tessin nicht ein.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Ehepaar war für die Steuerperioden 2016 und 2017 sowohl im Kanton Graubünden als auch im Kanton Tessin für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer veranlagt worden. Um zu klären, welcher Kanton für die Besteuerung zuständig ist, wandten sich die Eheleute an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese sistierte das Verfahren zur Bestimmung des Steuerdomizils zunächst – das heisst, sie setzte es vorläufig aus –, bis die kantonalen Steuerverfahren im Tessin rechtskräftig abgeschlossen wären.

Das Ehepaar focht diesen Entscheid der ESTV vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dieses gab den Eheleuten recht: Die Sistierung sei mit dem Bundessteuergesetz nicht vereinbar, und der entsprechende Entscheid der ESTV wurde aufgehoben. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Tessin auferlegt, der zudem gemeinsam mit der ESTV verpflichtet wurde, dem Ehepaar eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Kanton Tessin gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den nur unter engen Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann – etwa wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Insbesondere gilt die Pflicht zur Zahlung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen nicht als schwerwiegender Nachteil, der eine sofortige Anfechtung rechtfertigen würde.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass in Fällen mit möglicher Doppelbesteuerung zwischen Kantonen der Aufwand für parallele Verfahren oft dadurch vermieden werden kann, dass die Kantone ihren Prüfungsumfang zunächst auf die Kantonssteuer beschränken – insbesondere wenn der andere Kanton bereits über die direkte Bundessteuer entschieden hat. Die Gerichtskosten von 3000 Franken wurden dem Kanton Tessin auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_172/2026

Zurück zur Hauptseite