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Steuerbehörde darf eigene Verfügung nicht selbst anfechten

Ein Ehepaar wurde von zwei Kantonen gleichzeitig besteuert. Die Bundessteuerbehörde wollte ihr eigenes Vorgehen vor Gericht verteidigen – das ist unzulässig.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Ehepaar mit Wohnsitz, der sowohl vom Kanton Graubünden als auch vom Kanton Tessin beansprucht wurde, erhielt für die Steuerjahre 2016 und 2017 von beiden Kantonen Steuerveranlagungen. Beide Kantone gingen davon aus, dass das Paar bei ihnen unbeschränkt steuerpflichtig sei. Um diesen Konflikt zu lösen, wandte sich das Ehepaar an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die gesetzlich dafür zuständig ist, bei solchen Doppelveranlagungen den massgeblichen Steuerort festzulegen.

Die ESTV entschied jedoch zunächst, ihr Verfahren zur Festlegung des Steuerorts auf Eis zu legen – und zwar so lange, bis das laufende Verfahren im Kanton Tessin über die kantonalen Steuern rechtskräftig abgeschlossen sei. Das Ehepaar wehrte sich dagegen und zog vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab dem Paar recht: Die ESTV sei verpflichtet, den Steuerort eigenständig und aufgrund einer eigenen Beurteilung festzulegen – ein Abwarten auf die kantonalen Verfahren sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die ESTV ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht. Die Richter in Luzern traten auf diese Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Die ESTV hatte die Verfügung, um die es geht, selbst erlassen – sie handelte dabei als neutrale Entscheidungsinstanz zwischen den Kantonen. Wer in dieser Rolle eine eigene Verfügung erlässt, kann sich anschliessend nicht auf das allgemeine Beschwerderecht der Bundesbehörden berufen, um einen unliebsamen Gerichtsentscheid in derselben Sache anzufechten. Eine Behörde darf sich nicht selbst beaufsichtigen.

Das Bundesgericht auferlegte der ESTV die Verfahrenskosten von 3000 Franken. Das Ehepaar erhielt keine Entschädigung zugesprochen, da das Gericht keinen Schriftenwechsel angeordnet hatte und dem Paar dadurch kein Aufwand entstanden war.

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Urteilsnummer: 9C_173/2026

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