Eine 1987 geborene Frau war seit Januar 2020 mit Hauptwohnsitz im Wallis und Nebenwohnsitz im Kanton Waadt registriert. Ab 2022 beanspruchte die Waadtländer Steuerbehörde den Hauptsteuerdomizil für sich und erliess eine entsprechende Verfügung. Die Frau wehrte sich dagegen, und das Waadtländer Kantonsgericht gab ihr im August 2025 recht: Es hob die Verfügung auf und wies die Sache für die direkte Bundessteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weiter, damit diese den massgeblichen Steuerort bestimme. Für die Kantons- und Gemeindesteuern schickte es die Sache zur weiteren Abklärung an die kantonale Steuerbehörde zurück.
Die ESTV akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog ihn ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, die Überweisung an sie sei unzulässig und die Zuständigkeitsfrage müsse anders gelöst werden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein – es prüfte den Fall also gar nicht inhaltlich.
Beim Teil zur direkten Bundessteuer hielt das Gericht fest, dass die ESTV durch den kantonalen Entscheid nicht endgültig in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werde. Sie erhalte lediglich ein Dossier zur Bearbeitung und könne dabei ihre eigene Rechtsauffassung vollständig einbringen. Allfällige Streitpunkte könnten später im ordentlichen Rechtsmittelweg – zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht, dann allenfalls vor dem Bundesgericht – geklärt werden. Ein sofortiger Weiterzug sei deshalb nicht zulässig.
Beim Teil zu den Kantons- und Gemeindesteuern kam das Gericht zum gleichen Ergebnis: Der Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und enthalte keine materiellen Vorentscheide. Die ESTV könne die künftige Endverfügung anfechten, falls sie diese für rechtswidrig halte. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil – der Voraussetzung für einen sofortigen Weiterzug – liege nicht vor. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken gehen zulasten der ESTV.