Ein verheiratetes Paar aus Genf mit drei gemeinsamen Töchtern (Jahrgänge 2008, 2012 und 2015) lebt getrennt. Die Mutter beantragte das alleinige Sorgerecht für alle drei Kinder; der Vater wollte ein gemeinsames Wechselmodell. Das Genfer Gericht erster Instanz sprach der Mutter das alleinige Sorgerecht zu und beschränkte den Kontakt des Vaters zu seinen Töchtern auf begleitete Besuche in einem sogenannten Begegnungszentrum. Der Vater wurde zudem verpflichtet, monatlich 680 Franken pro Kind als Unterhalt zu bezahlen.
Grundlage dieser Entscheidung war ein Gutachten eines Psychiaters, der dem Vater eine schädliche Beziehungsdynamik gegenüber seinen Töchtern attestierte. Besonders gegenüber der jüngsten Tochter habe er eine Abhängigkeits- und Manipulationsdynamik aufgebaut, die das Kind in einen Loyalitätskonflikt gebracht habe. Die Mutter hingegen verfüge über die nötigen elterlichen Fähigkeiten, um die Kinder alleine zu betreuen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil vollumfänglich.
Daraufhin gelangte der Vater ans Bundesgericht. Er zweifelte an der Qualität des Gutachtens – unter anderem wegen fehlender Spezialisierung des Experten in Kinder- und Jugendpsychiatrie, der kurzen Erstellungszeit von drei Monaten und des Umfangs von nur 27 Seiten. Zudem legte er ein Gegengutachten eines Professors vor, der die psychiatrische Diagnose des Gutachters in Frage stellte. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die Qualität eines Gutachtens bemesse sich nach seinem inhaltlichen Gehalt, nicht nach formalen Kriterien wie Länge oder Erstellungsdauer. Da die Sorgerechtsentscheidung nicht auf der psychiatrischen Diagnose, sondern auf der konkreten Beziehungsdynamik zwischen Vater und Töchtern beruhe, sei das Gegengutachten irrelevant.
Auch weitere Rügen des Vaters – etwa dass er keine ausreichenden Informationen über die Anhörung einer seiner Töchter erhalten habe oder dass weitere Untersuchungen hätten angeordnet werden müssen – liess das Bundesgericht nicht gelten. Wer Verfahrensfehler nicht rechtzeitig geltend mache, könne dies nicht nachträglich vor dem höchsten Gericht nachholen. Der Vater muss nun die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen und der Mutter eine Entschädigung von 500 Franken zahlen.