Gegen einen Mann war am 19. Mai 2026 ein Konkursurteil ergangen. Das zuständige Konkursamt im Bezirk Ost-Waadt lud ihn daraufhin zu einer Anhörung vor. Der Mann wehrte sich gegen diese Vorladung und bestritt, dass das Konkursurteil überhaupt rechtsgültig gegen ihn wirke. Er reichte beim zuständigen Gericht eine förmliche Beschwerde ein.
Als das Gericht die Anhörung auf den 23. Juni 2026 festsetzte, beantragte der Mann eine Verschiebung. Er gab an, an jenem Tag einen seit Langem geplanten Arzttermin zu haben, und legte einen Screenshot vor, der einen Zahnarzttermin um 11 Uhr in Genf auswies. Das Gericht lehnte die Verschiebung ab: Die Anhörung war für 9 Uhr in Vevey angesetzt, also zwei Stunden früher und in einer anderen Stadt. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass sich der Mann an der Anhörung auch vertreten lassen oder schriftlich Stellung nehmen könne. Ein Zahnarzttermin ohne erkennbare Dringlichkeit sei kein ausreichender Grund für eine Verschiebung.
Der Mann zog den Entscheid weiter und verlangte, dass die Anhörung bis zur Klärung seiner Beschwerde ausgesetzt werde. Die Vizepräsidentin des Waadtländer Kantonsgerichts wies dieses Begehren ab. Sie hielt fest, dass eine Entscheidung über die Verschiebung einer Anhörung grundsätzlich nicht ausgesetzt werden könne. Ausserdem verwies sie darauf, dass der Mann in mehreren parallelen Verfahren ähnlich vorgegangen sei und offensichtlich versuche, das Zwangsvollstreckungsverfahren in die Länge zu ziehen.
Das Bundesgericht trat auf die anschliessend eingereichte Klage des Mannes nicht ein. Es stellte fest, dass die Anhörung bereits am 23. Juni 2026 stattgefunden hatte und das Anliegen des Mannes damit gegenstandslos geworden war. Zudem habe er die drei unabhängigen Begründungen des kantonalen Entscheids nicht hinreichend angefochten. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.