Eine Frau erstattete Anfang 2026 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen leitete nach polizeilichen Ermittlungen kein Strafverfahren ein, weil keine hinreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Dagegen wehrte sich die Frau bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Im Rahmen dieser Beschwerde weitete sie ihre Anzeigen aus: Sie beschuldigte auch ihre Beiständin sowie die Co-Vizepräsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen des Amtsmissbrauchs und der Nötigung. Damit Behördenmitglieder strafrechtlich verfolgt werden können, braucht es in der Schweiz zunächst eine sogenannte Ermächtigung – also eine behördliche Genehmigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Anklagekammer verweigerte diese Ermächtigung im Juli 2026 und wies auch die übrigen Beschwerden ab. Sie begründete dies damit, dass sich aus den Vorbringen und Unterlagen der Frau keine konkreten Hinweise auf strafbares Verhalten ergäben.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und konkret darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht verletzt. Die Frau setzte sich in ihrer Eingabe nicht sachgerecht mit den Erwägungen der Anklagekammer auseinander und zeigte nicht auf, wo deren Begründung fehlerhaft sein soll. Damit erfüllte sie die formalen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Frau muss somit keine Gerichtsgebühren bezahlen, erreicht aber ihr Ziel nicht: Ein Strafverfahren gegen ihre Beiständin und die KESB-Vertreterin wird nicht eröffnet.