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Patient bekommt keine Prozesskostenbeihilfe für Klage gegen Spital

Ein Patient klagte gegen ein Genfer Spital wegen angeblicher Behandlungsfehler. Er erhält keine staatliche Unterstützung für das Gerichtsverfahren, weil seine Klage kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein Mann wurde 2024 in den Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) wegen mehrerer ernsthafter Erkrankungen behandelt, darunter starkes Übergewicht, Bluthochdruck und Vorstufen von Diabetes. Er warf dem Spital und einem behandelnden Arzt vor, ihn mangelhaft versorgt zu haben: Einerseits sei ihm trotz ärztlicher Empfehlung keine Hepatitis-B-Impfung verabreicht worden, andererseits habe er kein Medikament der Klasse GLP-1 erhalten – ein Mittel, das bei Diabetes und Übergewicht eingesetzt wird. Das Spital wies die Vorwürfe zurück und erklärte, die Behandlung habe den medizinischen Standards entsprochen.

Der Patient wandte sich daraufhin an die kantonale Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe und Patientenrechte und verlangte eine Disziplinaruntersuchung. Die Kommission stellte beide Verfahren ein: Im Fall des GLP-1-Medikaments seien die Voraussetzungen für eine Verschreibung nicht erfüllt gewesen; im Fall der Impfung sei kein Schaden nachweisbar. Der Patient zog diese Entscheide weiter und beantragte gleichzeitig, dass ihm der Kanton die Kosten für das Gerichtsverfahren übernimmt – weil er die Mittel dafür nicht habe.

Die zuständigen Genfer Gerichte lehnten dieses Gesuch ab: Die Klage habe kaum Aussicht auf Erfolg, weshalb kein Anspruch auf staatliche Prozessunterstützung bestehe. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass weder ein Behandlungsfehler beim GLP-1-Medikament noch ein konkreter Schaden durch die fehlende Impfung nachgewiesen werden konnte. Zudem sei die Hepatitis-B-Impfung ohnehin ohne Rezept in der Apotheke erhältlich gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass das Spital sie dem Patienten trotz wiederholter Anfragen verweigert hätte.

Der Patient hatte auch geltend gemacht, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Behörden hätten nicht alle seine Eingaben berücksichtigt. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab. Es stellte klar, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, unvollständige Eingaben von Parteien von sich aus zu ergänzen. Da die Klage von Anfang an wenig erfolgversprechend war, wird dem Patienten auch für das Verfahren vor Bundesgericht keine Prozesskostenbeihilfe gewährt.

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Urteilsnummer: 2C_117/2026

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