Ein Anwalt aus dem Kanton Waadt vertrat einen Klienten in einem Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht. Es ging darum, ob und in welchem Umfang sein Mandant Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Im Rahmen des Verfahrens hatte eine Richterin einen psychiatrischen Gutachter beauftragt, der die Arbeitsfähigkeit des Klienten für den Zeitraum bis Januar 2021 beurteilte. Der Anwalt beantragte anschliessend, dem Gutachter zusätzliche Fragen zu stellen – unter anderem zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seines Mandanten nach der strittigen Entscheidung der IV-Stelle verschlechtert habe. Die Richterin lehnte diesen Antrag ab.
Daraufhin schrieb der Anwalt dem Gutachter direkt per E-Mail. Er fragte ihn, ob er bestätigen könne, dass sich der Gesundheitszustand des Klienten nach Januar 2021 verschlechtert habe und ob dieser seither vollständig arbeitsunfähig sei. Der Gutachter antwortete, er habe dem Klienten bei einer Untersuchung wohl gesagt, dass er arbeitsfähig erscheine. Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts meldete diesen Kontakt der Anwaltskammer des Kantons Waadt. Diese sprach im Juni 2025 eine Disziplinarwarnung gegen den Anwalt aus, weil er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Warnung.
Das Bundesgericht hebt die Warnung nun auf. Es stellt fest, dass die Fragen des Anwalts ausschliesslich den Zeitraum nach der IV-Entscheidung vom Januar 2021 betrafen – also eine Periode, die gar nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens war. Der Anwalt habe nicht versucht, die Entscheidung der Richterin zu umgehen, denn er habe den Gutachter zu einem anderen Zeitraum befragt als jenem, der im Verfahren zur Debatte stand. Auch eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung im laufenden Verfahren sei nicht erkennbar, zumal er die Antwort des Gutachters nie in das Verfahren eingebracht hatte.
Einziger berechtigter Kritikpunkt sei, dass der Anwalt dem Gutachter nicht erklärt habe, in welchem Zusammenhang er ihn kontaktierte und wie er dessen Antworten zu verwenden gedachte. Dieser Mangel allein reiche jedoch nicht aus, um eine Disziplinarwarnung zu rechtfertigen. Der Kanton Waadt muss dem Anwalt eine Entschädigung von 2500 Franken zahlen.