Symbolbild

Sohn eines Brasilianers muss die Schweiz verlassen

Ein Vater wollte seinen Sohn aus Brasilien in die Schweiz holen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil kein rechtlicher Anspruch besteht.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein brasilianischer Staatsangehöriger lebt seit Ende 2021 in der Schweiz. Er ist mit einer Brasilianerin verheiratet, die hier wohnen darf, weil ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzen. Gestützt auf diesen Aufenthaltsstatus erhielt der Vater selbst eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger von EU/EFTA-Bürgern. Im Juni 2023 beantragte er, dass auch sein Sohn – der bis dahin in Brasilien bei seiner Mutter gelebt hatte – zu ihm in die Schweiz ziehen dürfe.

Die Genfer Behörden lehnten das Gesuch ab und ordneten die Ausreise des Sohnes an. Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Entscheidung. Daraufhin gelangten Vater und Sohn ans Bundesgericht. Sie beriefen sich auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU sowie auf das Recht auf Familienleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass weder der Vater noch seine Ehefrau die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen. Die einzigen Personen im Umfeld des Sohnes mit europäischem Pass sind die Stieftöchter seiner Stiefmutter – also keine direkten Verwandten. Auf das Freizügigkeitsabkommen können sich die Betroffenen damit nicht stützen. Auch aus dem schweizerischen Ausländerrecht ergibt sich kein Anspruch auf Familiennachzug, da der Vater lediglich eine Aufenthaltsbewilligung und keine Niederlassungsbewilligung hat.

Hinzu kommt: Der Sohn war zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits fast siebzehn Jahre alt und ist heute volljährig. Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Frage des Familiennachzugs das Alter des Kindes zum Zeitpunkt seines eigenen Urteils. Da der Sohn inzwischen neunzehn Jahre alt ist, kann er sich nicht mehr auf das Recht auf Familienleben berufen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Ausnahmen liess das Gericht nicht gelten. Vater und Sohn müssen die Verfahrenskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 2C_273/2026

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