Eine 1954 geborene Schwedin reiste 2014 im Alter von 60 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmerin aus einem EU-Staat. Sie arbeitete damals lediglich zwei Monate in einer Autogarage, die ihrem damaligen Ex-Mann gehörte. Seit 2018 bezieht sie eine bescheidene Altersrente von rund 110 Franken pro Monat sowie Ergänzungsleistungen. Als ihr 2020 die Nicht-Verlängerung der Bewilligung drohte, nahm sie eine Stelle als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin bei ihrer Tochter und Schwiegertochter an.
Von August 2020 bis Ende September 2021 arbeitete sie mit einem Pensum von 80 Prozent und verdiente dabei netto rund 2'560 Franken pro Monat. Danach reduzierte sie ihr Pensum auf etwa 15 Stunden pro Woche, bevor sie die Tätigkeit Ende Januar 2022 ganz aufgab. Das Staatssekretariat für Migration und später das Bundesverwaltungsgericht lehnten ihr Gesuch um ein sogenanntes Verbleiberecht ab – also das Recht, nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, ihre Arbeitstätigkeit sei nicht als echte wirtschaftliche Tätigkeit zu werten.
Die Bundesrichter sehen das anders: Bei einem Pensum von 80 Prozent und einem regelmässigen Einkommen von über 2'500 Franken netto pro Monat könne nicht von einer bloss symbolischen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Auch die Dauer von 14 Monaten und die geregelten Vertragsbedingungen – mit Ferienanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – sprechen ihrer Ansicht nach für ein echtes Arbeitsverhältnis. Dass die Arbeitgeberin eine nahe Verwandte war, schliesst eine rechtlich anerkannte Anstellung nicht grundsätzlich aus.
Dennoch heben die Bundesrichter das Urteil nicht einfach zugunsten der Schwedin auf. Sie weisen den Fall zurück ans Bundesverwaltungsgericht, das nun prüfen muss, ob die Frau die Freizügigkeitsrechte möglicherweise missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Denn die Umstände – die Arbeit ausschliesslich im Familienkreis, der späte Beginn der Erwerbstätigkeit erst zwei Jahre nach der Pensionierung und der zeitliche Zusammenhang mit dem drohenden Bewilligungsentzug – geben laut Bundesgericht Anlass zu Zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht muss diese Frage nun sorgfältig prüfen, bevor es neu entscheidet.