Das Beschwerdeamt des Walliser Gesundheitsamts hatte einem Arzt vorläufig die Berufsausübungsbewilligung entzogen und ihn verpflichtet, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte den Entzug im April 2026, schränkte ihn jedoch auf einen bestimmten Patienten ein. Gleichzeitig hob es die Pflicht auf, einen Termin in einem der zugelassenen Zentren zu vereinbaren, bestätigte aber die grundsätzliche Pflicht zur psychiatrischen Untersuchung.
Im Juni 2026 trat das Bundesgericht auf eine erste Eingabe des Arztes gegen diesen Entscheid nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Im Juli 2026 wandte sich der Arzt erneut an das Bundesgericht und bat darum, sein Schreiben als Antrag auf Überprüfung des früheren Urteils zu behandeln. Er machte geltend, die dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte entsprächen nicht der Realität, und verwies auf zahlreiche Gesundheitsuntersuchungen, die er bereits absolviert habe.
Das Bundesgericht wies auch diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass der Arzt trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens nicht dargelegt hatte, aus welchen konkreten gesetzlichen Gründen eine Überprüfung des früheren Urteils möglich sein sollte. Eine solche Überprüfung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig – etwa bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder neu entdeckten Tatsachen. Da der Arzt diese Voraussetzungen weder benannte noch begründete, trat das Gericht auf seinen Antrag nicht ein.
Der Arzt muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Der vorläufige Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie die Pflicht zur psychiatrischen Begutachtung bleiben damit vorerst bestehen.