Eine brasilianische Staatsangehörige hatte in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weil sie mit einem Landsmann verheiratet war, der seinerseits eine Bewilligung besass. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte im November 2025 die Verlängerung dieser Bewilligung und ordnete ihre Ausreise an. Die Frau hatte bis zum 19. Januar 2026 Zeit, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Einspruch zu erheben – sie reichte ihren Rekurs jedoch erst am 20. Januar 2026 ein, einen Tag zu spät.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf den Rekurs nicht ein, weil er verspätet eingereicht worden war. Die Brasilianerin wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Sie machte geltend, sie habe sich wegen ihres Gesundheitszustands beim Datum der Zustellung des Entscheids geirrt: Sie habe geglaubt, das Schreiben am 5. Dezember 2025 erhalten zu haben, tatsächlich war es aber bereits am 4. Dezember zugestellt worden. Als Beleg reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2026 ein, der eine schwere depressive Episode sowie verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration bescheinigte.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Zwar kann eine Krankheit unter Umständen als unverschuldetes Hindernis anerkannt werden, das eine Fristverlängerung rechtfertigt – doch nur, wenn sie so schwerwiegend ist, dass die betroffene Person weder selbst handeln noch jemanden damit beauftragen konnte. Im vorliegenden Fall wurde die schwere depressive Episode erst ab dem 16. Januar 2026 ärztlich festgestellt, also mehr als sechs Wochen nach der Zustellung des Entscheids am 4. Dezember 2025. Es gab keine Belege dafür, dass die Frau bereits im Dezember in ihrer Wahrnehmung so beeinträchtigt war, dass sie das Zustelldatum nicht korrekt erfassen konnte. Auch ein nachträglich eingereichter Arztbericht vom 25. Februar 2026 wurde nicht berücksichtigt, da er nach dem angefochtenen Urteil erstellt worden war.
Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet war, die Frau von sich aus auf die Fristversäumnis hinzuweisen. Die strikte Einhaltung von Fristen dient der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Die Brasilianerin muss die Schweiz verlassen und trägt die – auf 200 Franken reduzierten – Verfahrenskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da ihre Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.