Eine 1994 geborene Nordmazedonierin zog 2020 zu ihrem deutschen Ehemann in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Bereits im März 2022 zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Kurz darauf teilte er den Behörden schriftlich mit, dass er nicht mehr mit seiner Frau zusammenziehen wolle, die Ehe erloschen sei und eine Scheidung geplant werde. Die gemeinsam gelebte Ehe in der Schweiz hatte damit nur rund ein Jahr und viereinhalb Monate gedauert.
Das Zürcher Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung der Frau und ordnete ihre Wegweisung an. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, der gegenseitige Ehewille habe trotz räumlicher Trennung länger fortbestanden. Tatsächlich meldete sie sich Ende November 2022 wieder an der Adresse ihres Ehemannes an. Gleichzeitig hatte sie jedoch per 1. Dezember 2022 eine eigene Wohnung gemietet, in die ab März 2023 ein italienischer Staatsangehöriger als Mitmieter einzog – den sie später zu heiraten beabsichtigte und schliesslich im Mai 2026 tatsächlich heiratete. Die Gerichte werteten die Ummeldung zur Adresse des Ehemannes daher als nicht glaubwürdig.
Die Frau machte ausserdem geltend, eine Rückkehr nach Nordmazedonien sei für sie unzumutbar, weil sie in der Schweiz gut integriert sei, ihr Vater und ihre Schwester hier lebten und sie in ihrer Heimat kaum eine Stelle finden würde. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Eine gute Integration in der Schweiz allein begründe keinen Anspruch auf Verbleib. Da die Mutter der Frau nach wie vor in Nordmazedonien lebe und sie dort aufgewachsen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich dort rasch wieder eine Existenz aufbauen könne.
Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid der Vorinstanzen. Die Ehe habe weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahre gedauert, weshalb kein eigenständiger Aufenthaltsanspruch bestehe. Auch ein nachehelicher Härtefall liege nicht vor. Die Wegweisung der Frau aus der Schweiz und dem Schengenraum bleibt damit gültig. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt die Betroffene selbst.